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S 2015 140

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Graubünden · 2016-03-15 · Deutsch GR
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Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 sprach die AHV-Ausgleichskasse A._____ monatliche Ergänzungsleistungen zuzüglich einer pauschalen Prämienverbilligung mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 zu. Die dagegen eingereichte Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 30. Sep- tember 2015 ab.

E. 3 Dagegen reichte A._____ am 29. Oktober 2015 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte sie, der Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse vom 30. September 2015 sei insoweit aufzuheben, als ihr bereits ab dem 1. Februar 2015 Ergän- zungsleistungen zuzüglich einer pauschalen Prämienverbilligung für Fe- bruar bis Mai 2015 abzüglich der in diesem Zeitraum erhaltenen Kranken-

- 3 - kassendirektzahlungen zuzusprechen sowie auszuzahlen seien. Ausser- dem habe die AHV-Ausgleichskasse ihr die ausstehenden AHV-Beiträge wegen unbilliger Härte zu erlassen.

E. 4 Das vorliegende Verfahren ist, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 140

2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Meisser, Racioppi Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 15. März 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen

- 2 - 1. A._____ ist Bezügerin einer Invalidenrente. Bis zum 31. Januar 2015 ge- währte ihr das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kan- tons X._____ als zuständiger EL-Durchführungsstelle zusätzlich monatli- che Ergänzungsleistungen und übernahm allfällige Krankheits- und Be- hinderungskosten. Am 1. Februar 2015 verlegte A._____ ihren Wohnsitz in den Kanton Graubünden. Davon setzte die vor der Wohnsitzverlegung zuständige EL-Durchführungsstelle des Kantons X._____ die Sozialversi- cherungsanstalt Graubünden, AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: AHV- Ausgleichskasse), als neu zuständige EL-Durchführungsstelle mit Schrei- ben vom 14. Januar 2015 in Kenntnis. Diese forderte A._____ in der Fol- ge auf, der AHV-Zweigstelle Y._____ die Formulare mit allen Unterlagen zuzustellen. Zudem wies sie diese darauf hin, die fraglichen Informationen und Belege innert drei Monaten zu erwarten. Nach Ablauf dieser Frist könne die Ergänzungsleistung nicht mehr rückwirkend, sondern erst ab dem der Anmeldung folgenden Monat ausgerichtet werden. Am 15. Juni 2015 ging die am 30. Mai 2015 von A._____ unterzeichnete EL- Anmeldung bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde Y._____ und am

9. Juli 2015 bei der AHV-Ausgleichskasse ein. 2. Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 sprach die AHV-Ausgleichskasse A._____ monatliche Ergänzungsleistungen zuzüglich einer pauschalen Prämienverbilligung mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 zu. Die dagegen eingereichte Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 30. Sep- tember 2015 ab. 3. Dagegen reichte A._____ am 29. Oktober 2015 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte sie, der Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse vom 30. September 2015 sei insoweit aufzuheben, als ihr bereits ab dem 1. Februar 2015 Ergän- zungsleistungen zuzüglich einer pauschalen Prämienverbilligung für Fe- bruar bis Mai 2015 abzüglich der in diesem Zeitraum erhaltenen Kranken-

- 3 - kassendirektzahlungen zuzusprechen sowie auszuzahlen seien. Ausser- dem habe die AHV-Ausgleichskasse ihr die ausstehenden AHV-Beiträge wegen unbilliger Härte zu erlassen. 4. In der Vernehmlassung vom 19. November 2015 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen verzichtete sie unter Verweisung auf ihre Be- gründung im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2015. Gegen solche Ent- scheide kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergän- zungsleistungen (ELG; SR 831.30) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Die versicherte Beschwerdeführerin wohnt seit dem 1. Februar 2015 in Y._____ (Kanton Graubünden), womit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit er- gibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständig- keit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Be-

- 4 - schwerde zu bejahen. Als formelle und materielle Adressatin des ange- fochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon über- dies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtli- cher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Ihre Beschwerdelegitimation ist demnach zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten, soweit darin die Aufhebung des ange- fochtenen Einspracheentscheids insoweit verlangt wird, als der Be- schwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Februar 2015 Ergänzungsleis- tungen zuzusprechen sind (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). b) Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 29. Oktober 2015 darüber hinausgehend beantragen sollte, die Beschwerdegegnerin habe ihr die AHV-Beiträge von Februar bis Mai 2015 wegen unbilliger Härte zu erlassen, ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin diese Frage im angefochtenen Einspracheentscheid nicht entschieden hat. Die- ser Entscheidet begrenzt den möglichen Inhalt des verwaltungsgerichtli- chen Beschwerdeverfahrens als Form der nachträglichen Rechtspflege. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann mit anderen Worten nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Ver- fahrens war bzw. bei richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Fragen, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über wel- che sie nicht entscheiden musste, darf das Verwaltungsgericht grundsätz- lich nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreift (BGE 136 II 30 E.2.3, 133 II 35 E.2; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER / MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013, Rz. 687). Sollte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beantragen, die Beschwerdegegnerin habe ihr die AHV-Beiträge von Februar bis Mai 2015 zu erlassen, kann darauf deshalb nicht eingetreten werden. Der Be- schwerdeführerin bleibt es freilich unbenommen, bei der Beschwerde-

- 5 - gegnerin ein begründetes Erlassgesuch einzureichen (Art. 11 des Bun- desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]).

2. a) In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1'571.-- zu- züglich der geschuldeten Prämienpauschale für die Krankenversicherung sowie allfälliger Krankheits- und Behinderungskosten zustehen (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 5). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin diese Leistungen bereits ab dem

1. Februar 2015 beanspruchen kann. Die Beschwerdegegnerin hat dazu im angefochtenen Einspracheentscheid ausgeführt, der Anspruch auf Er- gänzungsleistungen bestehe aufgrund der gesetzlichen Grundlagen ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden sei. Beim Zuzug einer EL-Berechtigten informiere die EL-Durchführungsstelle des Wegzugskantons den neuen Wohnsitzkanton indessen über die Wohn- sitzverlegung. Die neu zuständige EL-Durchführungsstelle fordere die Versicherte daraufhin auf, sich innert dreier Monate anzumelden und die für die Berechnung der Ergänzungsleistungen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Zugleich mache sie die Versicherte darauf aufmerksam, dass im Falle der Nichteinhaltung der fraglichen Frist die rückwirkende Auszahlung von Ergänzungsleistungen ausgeschlossen sei. In diesem Fall würden die Ergänzungsleistungen ab dem der EL-Anmeldung folgen- den Monat ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin habe sich erst am

30. Mai 2015 bei der Beschwerdegegnerin für den Bezug von Ergän- zungsleistungen angemeldet, obgleich sie vorgängig darauf aufmerksam gemacht worden sei, Ergänzungsleistungen könnten nur rückwirkend ausgerichtet werden, wenn sie sich innert drei Monaten nach dem Zuzug in den Kanton Graubünden hier anmelde. Aufgrund der Akten wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, sich innert drei Monaten bei der Beschwerdegegnerin anzumelden. Unter diesen Umständen könnten ihr

- 6 - die begehrten Ergänzungsleistungen erst ab dem 1. Juni 2015 zugespro- chen werden. b) Gegen dieses Vorgehen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, sich rechtzeitig bei der Beschwerdegegnerin für den Bezug von Ergän- zungsleistungen anzumelden. Ausserdem hätte sie zunächst in Erfahrung bringen müssen, welche Behörde im Kanton Graubünden für die Ausrich- tung von Ergänzungsleistungen zuständig sei. Die von ihr zu diesem Zweck angegangenen Behörden hätten ihr nicht weiterhelfen können. Die von ihr in der Folge angegangene Hilfsorganisation seien sodann nicht in der Lage gewesen, sie beim Zusammentragen der für die EL-Anmeldung erforderlichen Unterlagen zu unterstützen. Sie treffe daher kein Verschul- den an der verspäteten Einreichung der EL-Anmeldung, weshalb ihr die begehrte Ergänzungsleistung ab dem 1. Februar 2015 zuzusprechen sei. Werde anders entschieden, so bedeute dies, dass die jetzigen EL- Leistungen, die in Bestand und Umfang unbestritten seien, de facto gekürzt und in ihr Existenzminimum eingegriffen würden.

3. a) Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG besteht der Anspruch auf jährliche Ergän- zungsleistungen ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung einge- reicht worden ist, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Ergän- zungsleistungen werden demzufolge grundsätzlich nur auf Gesuch hin ausgerichtet. Die Gesuchstellung hat durch das Einreichen eines vollständig ausgefüllten und unterzeichneten amtlichen Anmeldeformulars zu erfolgen (Art. 20 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder

- 7 - bei der unzuständigen Stelle eingereicht wurde (ERWIN CARIGIET / UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 45). Der Eintritt dieser Wirkung setzt voraus, dass der fragliche Mangel innert nützlicher Frist behoben wird. Wenn die betroffene Person eine Frist, welche ihr vom Versicherungsträger angesetzt wird, zunächst unbe- nutzt verstreichen lässt, kann sie sich nicht mehr auf Art. 29 Abs. 3 ATSG berufen, womit eine rückwirkende Auszahlung der Ergänzungsleistungen ab dem Monat der Geltendmachung des Anspruchs ausgeschlossen ist (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 29 N. 52). In diesem Fall sind Ergänzungsleistungen frühestens ab Beginn des Monats, in dem der EL-Stelle die korrekte Anmeldung mitsamt sämtli- cher notwendigen Informationen und Belegen vorliegen, zuzusprechen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand

1. Januar 2016, Rz. 1110.03 und 2121.02). b) Verlegt eine EL-beziehende Person ihren Wohnsitz (Art. 13 ATSG) in ei- nen anderen Kanton, so ändert sich einerseits die Zuständigkeit für den Bezug von Ergänzungsleistungen, andererseits erfahren die für die Be- rechnung der Ergänzungsleistungen massgeblichen Berechnungspara- meter regelmässig eine Veränderung. Deshalb hat sich die EL- beziehende Person bei der EL-Stelle des Zuzugskantons für den Bezug von Ergänzungsleistungen anzumelden. Ist der EL-Stelle des Wegzugs- kantons indessen bekannt, dass eine EL-beziehende Person ihren Wohn- sitz in einen anderen Kanton verlegt, so hat diese die EL-Stelle des Zu- zugskantons darüber in Kenntnis zu setzen (WEL Rz. 6410.03). Letztere hat alsdann die versicherte Person aufzufordern, innert drei Monaten die für die Bemessung der Ergänzungsleistungen erforderlichen Informatio- nen und Unterlagen einzureichen. Zugleich macht sie die versicherte Per- son darauf aufmerksam, dass im Falle des Ausbleibens der Anmeldung innert der vorgegebenen Frist die rückwirkende Auszahlung von Ergän-

- 8 - zungsleistungen auf den dem Wegzug folgenden Monat ausgeschlossen ist (WEL Rz. 64420.1). c) Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Be- schwerdeführerin ihren Wohnsitz am 1. Februar 2015 in den Kanton Graubünden verlegte. Davon setzte die vor der Wohnsitzverlegung zu- ständige EL-Durchführungsstelle die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. Januar 2015 in Kenntnis (Bg-act. 1). In der Folge forderte die Be- schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Januar 2015 auf, der AHV-Zweigstelle Y._____ die Formulare mit allen Unterla- gen zuzustellen. Zugleich wies sie die Beschwerdeführerin darauf hin, die fraglichen Informationen und Belege innert drei Monaten einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist könne die Ergänzungsleistung nicht mehr rück- wirkend, sondern erst ab dem der Anmeldung folgenden Monat ausge- richtet werden (Bg-act. 2). Erst am 15. Juni 2015 ging die am 30. Mai 2015 von der Beschwerdeführerin unterzeichnete EL-Anmeldung, einsch- liesslich der begehrten Informationen und Unterlagen, bei der AHV- Zweigstelle der Gemeinde Y._____ ein (Bg-act. 3 S. 12). Damit hat die Beschwerdeführerin die benötigten Dokumente und Informationen nicht innert der ihr im Schreiben vom 16. Januar 2016 gewährten Frist von drei Monaten eingereicht. Sie kann sich daher nicht auf Art. 29 Abs. 3 ATSG berufen, was eine rückwirkende Auszahlung der Ergänzungsleistungen auf den dem Wegzug folgenden Monat ausschliesst. In Anwendung von Art. 12 Abs. 1 ELG hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen die begehrten Ergänzungsleistungen zu Recht ab Beginn des Monats zugesprochen, in dem sie über die korrekte An- meldung mitsamt sämtlicher notwendigen Informationen und Belegen ver- fügte. d) Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu über- zeugen. Sie behauptet zwar, infolge ihrer gesundheitlichen Verfassung

- 9 - nicht in der Lage gewesen zu sein, sich innert drei Monaten bei der Be- schwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen anzumelden und die für die Berechnung der Ergänzungsleistungen erforderlichen Do- kumente einzureichen. Zum Beweis dieser Parteibehauptung vermag sie sich jedoch nicht auf einen Arztbericht zu stützen. Damit ist nicht im An- satz erstellt, dass die Beschwerdeführerin von Februar bis April 2015 an einer Krankheit gelitten hat, welche es ihr verunmöglicht hat, der Be- schwerdegegnerin die begehrten Unterlagen zukommen zu lassen. Eben- so wenig steht fest, dass sie im fraglichen Zeitraum ausser Stande gewe- sen ist, diese Aufgabe einer Vertrauensperson zu übertragen, welche die angeforderten Unterlagen für sie bei der Beschwerdegegnerin hätte ein- reichen können. Wenn die Beschwerdeführerin die verspätete Einrei- chung im Übrigen damit begründet, nicht gewusst zu haben, wer im Kan- ton Graubünden für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zuständig ist, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Januar 2015 über ihre Zustän- digkeit informiert und ihr ausserdem die Telefonnummer der zuständigen Sachbearbeiterin mitgeteilt hat (Bg-act. 2), welche die Beschwerdeführe- rin beim Ausfüllen der EL-Anmeldung und beim Zusammentragen der für den Bezug von Ergänzungsleistungen erforderlichen Unterlagen hätte un- terstützen können. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Grün- de genügen demzufolge offenkundig nicht, um eine Wiederherstellung der gewährten dreimonatigen Frist zu rechtfertigen (Art. 41 ATSG). Andere Gründe, die ein solches Vorgehen als angezeigt erscheinen lassen wür- den, sind ebenso wenig ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin auch kein Wiederherstellungsgesuch eingereicht hat. Eine Wiederherstellung der mit Schreiben vom 16. Januar 2015 gesetzten Frist ist damit ausge- schlossen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

- 10 - 4. Das vorliegende Verfahren ist, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]